Kindes- & Ehegatten­unterhalt

Wann und für wen gibt es Unterhalt?

Für das Entstehen von Unterhaltsansprüchen gibt es viele Situationen. Diese sind genauso vielfältig, wie die möglichen Anspruchsberechtigten eines Unterhaltsanspruches. Ob in der Trennungsphase, nach einer rechtskräftigen Scheidung oder für die Versorgung von Kindern, in all diesen Situationen geht es um die Frage des Unterhaltes.

Bei Fragen rund um den Kindes- und Ehegattenunterhalt sind wir der richtige Ansprechpartner. Mit unserer Sachkenntnis und langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Familienrecht unterstützen wir Sie sowohl bei der Ermittlung und Verfolgung etwaiger Unterhaltsansprüche als auch der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Ansprüche und Verpflichtungen unverzüglich nach einer Trennung und Scheidung prüfen zu lassen.

Wann muss ich Kindesunterhalt zahlen?

Minderjährige Kinder, die aus einer Ehe oder nichtehelichen Beziehung hervorgegangen sind, haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nach der Trennung nicht leben. Bei volljährigen Kindern wird der Unterhalt aus dem Einkommen beider Elternteile ermittelt. Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche muss das Einkommen des oder der Elternteils/e ermittelt werden. Aufgrund der Komplexität der Berechnung sollten Sie, egal ob Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen oder unberechtigte Ansprüche abwehren möchten, auf jeden Fall fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, damit Unterhaltsansprüche zügig geltend gemacht oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden und sich für Sie somit keine Nachteile ergeben.

Wann muss ich Unterhalt für meinen Ehegatten bezahlen?

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, nach der Scheidung dann ein sogenannter nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser kann durch verschiedene Unterhaltstatbestände begründet sein.

Während der Trennungsphase soll noch keine dauerhafte Änderung der Lebensverhältnisse eintreten. Die eheliche Verantwortung und Solidarität gegenüber dem anderen Ehegatten werden in der Trennungsphase höher bewertet als nach der Scheidung. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Ehegattenunterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet und der leistungsfähigere Ehepartner dem anderen Ehepartner gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, besteht bereits ab dem ersten Tag der Trennung. Handeln Sie deshalb frühzeitig, um gravierende Nachteile zu vermeiden.

Diese Unterhaltsverpflichtung kann auch nach der Scheidung weiter bestehen, wenn Unterhaltstatbestände hierfür vorliegen, insbesondere bei einer Betreuung minderjähriger Kinder, der Erkrankung eines Ehegatten und der damit verbundenen Unmöglichkeit, selbst für sich zu sorgen oder bei langjährigen Ehen, in denen ein Gehaltsgefälle der Eheleute eheprägend geworden ist. Diese Aufzählung ist jedoch keinesfalls abschließend. Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt entsteht unverzüglich mit der rechtskräftigen Scheidung. Er ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhaltes und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. 

Zögern Sie nicht, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn ein schnelles Tätigwerden bedeutet oft bares Geld!

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