Zugewinn & Vermögens­auseinandersetzung

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Wenn Sie bisher keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie wahrscheinlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung all das hälftig aufgeteilt wird, was beide Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet haben. Kurz und knapp bedeutet dies, dass derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen angespart hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen muss.

Um den Zugewinn eines jeden Ehegatten zu ermitteln, ist es wichtig, festzuhalten, welches Vermögen jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung und am Tag der Einleitung des Scheidungsantrages besessen hat. All das, was zwischen diesen beiden Tagen erwirtschaftet worden ist, ist hälftig aufzuteilen. Das bedeutet also, dass das Vermögen, was den Eheleuten bereits vor der Eheschließung gehört hat, auch danach jeweils im Eigentum des einzelnen Ehegatten verbleibt.

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Jeder kann sein Vermögen auch nach einer Eheschließung selbst verwalten. Nicht selten glauben Ehepaare, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen und auch die Schulden beiden Eheleuten gemeinsam gehören bzw. beide Eheleute dafür haften. Das ist nicht richtig, durch die Heirat ändert sich bezüglich des Vermögens und der Schulden erst einmal nichts.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Eheleute gemeinsames Vermögen erwerben, z.B. durch den Erwerb eines gemeinsamen Hauses, oder gemeinsam Kredite aufnehmen. Die Zugewinngemeinschaft endet entweder durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners. Erst dann wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig aufgeteilt. Ausnahmen gelten, wenn ein Ehegatte etwas geschenkt bekommt oder ererbt, solche Vermögenszuwächse bleiben beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.

Nicht zum Zugewinn gehören Haushaltsgegenstände, diese sind in dem Falle, in dem man sich über die Verteilung des Hausrates streitet, in einem sogenannten Hausratsverteilungsverfahren aufzuteilen.

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